Geltungsbereich und wichtige Hinweise

Die Planungsgrundlagen nach LEA-Standard gelten für die Projektierung und den Bau von Gebäuden mit Wohnnutzung. Für Gebäude zur Pflege oder Betreuung von Personen, wie Spitäler, Alters- und Pflegeheime etc., ist der LEA-Standard nicht hinreichend. Für diese Gebäude sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen anzuwenden. Grundsätzlich gelten die baulichen Anforderungen des LEA-Standards für alle gemeinsam nutzbaren Bereiche und Räume in Aussenraum und Gebäude, die innere und äussere Erschliessung bis zur Wohnung sowie sämtliche Räume der Wohnung. Bereiche ausserhalb des zur Parzellle gehörenden Areals (zum Beispiel Fusswege, Trottoirs, Haltestellen) sind wegen der Zuständigkeit Dritter nicht einbezogen. Spezifische Sicherheitsaspekte, die etwa bei der Gestaltung von kinderfreundlichen Spielplätzen berücksichtigt werden müssen, gehören ebenfalls nicht zum Geltungsbereich des LEA-Standards. Sie sind in den entsprechenden Normen und Empfehlungen geregelt.

Wo von Gesetzes wegen hindernisfrei gebaut werden muss, wird durch Vorschriften auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene geregelt. Seit dem 1.1.2004 ist auf Bundesebene das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft. Es hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Konkret dürfen Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs nicht benachteiligt werden. Im Bereich des Wohnungsbaus gilt das Gesetz lediglich für Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und nur für den Zugang bis zur Wohnungstür. Kantone und Gemeinden haben die Vorgaben des BehiG im Sinne eines Minimalstandards auf jeden Fall zu beachten. Sie können aber auch schärfere Vorschriften erlassen. So ist denn auch in der Mehrheit der Kantone das hindernisfreie Bauen bereits ab sechs oder weniger Wohneinheiten vorgeschrieben, zudem gelten fast überall Vorgaben für das Wohnungsinnere.

Wie hindernisfreie Gebäude zu gestalten sind, wird in der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins geregelt. Sie ist seit dem 1.1.2009 gültig. Die meisten Kantone bezeichnen die Norm SIA 500 direkt oder indirekt als massgebliche Grundlage für das hindernisfreie Bauen. Sie ist auch eine wesentliche Grundlage für den LEA-Standard. Grundsätzlich geht der LEA-Standard weit über die Anforderungen der Norm hinaus. Einige wenige Bestimmungen der Norm wurden vom Fachgremium des Vereins LEA allerdings abweichend ausgelegt, ohne damit aber Abstriche bei der Hindernisfreiheit oder Sicherheit in Kauf nehmen zu müssen. Diese minimen Abweichungen zur Norm SIA 500 können bei behördlich verlangten Prüfungen von Baugesuchen oder bei Baukontrollen durch kantonale Fachstellen zu unterschiedlichen Beurteilungen führen. Es bleibt deshalb Aufgabe der Bauherrschaft oder deren Vertretung abzuklären, welche kantonalen und kommunalen Vorgaben für das jeweilige Bauvorhaben zwingend eingehalten werden müssen. Der Verein LEA haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der Planungsgrundlagen entstehen können.

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Über die LEA-Planungs-App

Mit der LEA-Planungs-App wird das Planen und Bauen nach LEA-Standard noch einfacher. Lesen Sie die Hinweise und Tipps zur Anwendung der App unter dem Menüpunkt «Gut zu wissen» sorgfältig durch, um eine korrekte Bedienung zu gewährleisten. Besuchen Sie für weitere Infos zum Label auch die Webseite des Vereins.